ÜBER UNESCO

Stätten, die durch Jahrtausende unnachahmlicher natürlicher Prozesse oder durch Unmengen an Schweiß und Millionen Menschenhände erschaffen wurden. So ähnlich könnte man die UNESCO-Liste des Kultur- und Naturerbes der Welt charakterisieren, die mehr als 1 000 schönste, faszinierendste und außergewöhnlichste Stätten der Welt zusammenführt. Aufgabe dieser globalen „Sammlung“ ist die Sicherung des Erhalts der wertvollsten Natur- und Kulturschätze der Menschheit sowie Förderung internationaler Zusammenarbeit im Bemühen um deren Erhaltung. *UNESCO ist eine Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Die Hauptaufgabe dieser Sonderorganisation im UN-Gefüge ist der Beitrag zu Sicherheit und Frieden durch Förderung internationaler Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Kultur. *Die UNESCO wurde am 16. November 1945 gegründet, mit derzeitigem Sitz in Paris, sie zählt 195 Mitgliedstaaten und 9 assoziierte Mitglieder.
Über UNESCO Vorschläge zur Aufnahme von Gebieten oder auf ihrem Gebiet befindlichen Stätten in die UNESCO-Liste des Weltkultur- und Weltnaturerbes können nur Länder einreichen, die das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt unterzeichnet haben. Dieses geht von der Idee aus, dass es in der Welt außergewöhnliche, von Natur und Menschen geschaffene Orte gibt, die als Erbe der gesamten Menschheit betrachtet werden und gleichzeitig einen besonderen Schutz genießen sollten mit dem Ziel der Erhaltung für die nachfolgenden Generationen. Das Übereinkommen, als internationales Instrument zur Lösung von Herausforderungen der modernen Welt, vereint den Naturschutz mit dem Schutz von Kulturdenkmälern.
Der Nominierungsprozess setzt sich aus folgenden Schritten zusammen: 1. Vorschlagliste – der erste Schritt, den jedes Land tun muss, ist die Erstellung einer gewissen „Bestandsaufnahme“ der auf seinem Gebiet befindlichen wichtigsten Kultur- und Naturdenkmäler. Auf einer solchen Vorschlagliste befinden sich Stätten, die der Mitgliedsstaat zur Aufnahme in den nächsten 5 bis 10 Jahren vorzuschlagen beabsichtigt. Die Vorschlagliste kann jederzeit aktualisiert werden. Befindet sich eine Stätte oder ein Denkmal nicht auf der Vorschlagliste, kann das Welterbekomitee sie nicht als Nominierung für die Aufnahme in die UNESCO-Welterbeliste berücksichtigen. 2. Einreichung der Nominierung - der Mitgliedstaat erstellt nach dem Einreichen der Vorschlagliste und nach Auswahl bestimmter Denkmäler einen Zeitplan für das Einreichen des Nominierungsantrags. Dieser wird nachfolgend vom Welterbezentrum empfangen und überprüft und zur Begutachtung an die entsprechenden Beratungsgremien weitergeleitet. 3. Beratungsgremien – die vorgeschlagene Stätte oder Denkmal werden unabhängig von zwei Beratungsgremien begutachtet, bevollmächtigt durch das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt: Der Internationale Rat für Denkmalpflege (ICOMOS) und die Internationale Union zur Erhaltung der Natur (IUCN). Beide Organisationen liefern dem Welterbekomitee Bewertungen und Gutachten zu den nominierten Kultur- und Naturstätten. Ein drittes Beratungsgremium ist das Internationale Studienzentrum für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (ICCROM). Es handelt sich um eine zwischenstaatliche Organisation, die dem Komitee fachliche Beratung bei der Erhaltung von Kulturgut bietet. 4. Welterbekomitee – nach dem Erfüllen der vorherigen Kriterien, dem Einreichen der Nominierung und der Begutachtung durch die Beratungsgremien ist nun das Welterbekomitee am Zug. Dieses tagt einmal im Jahr und beschließt, welche Stätten und Denkmäler in die UNESCO-Liste des Kultur- und Naturerbes der Welt aufgenommen werden. Es kann aber auch seine Entscheidung vertagen und das Nachreichen detaillierterer Informationen vom Mitgliedsstaat fordern. Bis ins 2004 gab es gesonderte Kriterien für die Aufnahme von entweder Kultur- oder Naturdenkmälern in die UNESCO-Liste des Kultur- und Naturerbes der Welt. Später fasste das Welterbekomitee diese Kriterien zusammen und die Auszeichnung als ein Gut von außergewöhnlicher Bedeutung erlangt eine Stätte dann, wenn sie eines oder mehrere der nachfolgenden Kriterien erfüllt:
• sie stellt ein Meisterwerk der menschlichen Schöpferkraft dar; • sie stellt einen bedeutenden Austausch (Schnittpunkt) menschlicher Werte dar, der sich über einen Zeitraum oder ein Kulturgebiet der Erde erstreckt, in Bezug auf die Entwicklung der Architektur oder Technologie, der Großplastik, des Städtebaus oder der Landschaftsgestaltung; • sie bringt Einzigartigkeit oder zumindest ein herausragendes Zeugnis von einer kulturellen Tradition oder einer bestehenden oder untergegangenen Kultur; • sie stellt ein herausragendes Beispiel für einen Gebäudetypus, ein architektonisches oder technologisches Ensemble oder Landschaften dar, die einen bedeutsamen Abschnitt (mehrere bedeutsame Abschnitte) der Geschichte der Menschheit versinnbildlichen; • sie stellt ein herausragendes Beispiel für eine traditionelle menschliche Siedlungsform, Boden- oder Meeresnutzung dar, die eine bestimmte Kultur (oder Kulturen) oder die Wechselwirkung zwischen Mensch und Umwelt repräsentieren, insbesondere, wenn diese Stätte infolge des unaufhaltsamen Wandels gefährdet ist; • sie ist in unmittelbarer oder mittelbarer Weise mit Ereignissen oder gelebten Traditionen, mit Ideen oder Glaubensbekenntnissen, mit künstlerischen und literarischen Werken von außergewöhnlicher universeller Bedeutung verknüpft. (Das Komitee geht davon aus, dass dieses Kriterium in der Regel nur in Verbindung mit anderen Kriterien angewandt werden sollte); • sie weist überragende Naturerscheinungen oder Gebiete von außergewöhnlicher Naturschönheit und ästhetischer Bedeutung auf; • sie stellt ein herausragendes Beispiel für wichtige Phasen der Erdgeschichte dar, einschließlich der Entwicklung des Lebens, wesentlicher fortlaufender geologischer Prozesse in der Entwicklung von Landschaftsformen oder wesentlicher geomorphologischer oder physiogeografischer Merkmale; • sie stellt ein herausragendes Beispiel für bedeutende fortlaufende ökologische und biologische Prozesse in der Evolution und Entwicklung von Land-, Süßwasser-, Küsten- und Meeresökosystemen sowie Pflanzen- und Tiergemeinschaften dar; • sie enthält die für die In-situ-Erhaltung der biologischen Vielfalt auf der Erde bedeutendsten und typischsten Lebensräume, einschließlich solcher, die bedrohte Arten enthalten, die aus wissenschaftlicher Sicht oder aufgrund ihrer Erhaltung von außergewöhnlichem universellem Wert sind.
Art des Eintragung Kulturerbe: • Denkmäler – archäologische Funde, Werke der Architektur, Großplastik und Monumentalmalerei, Inschriften, Höhlenbehausungen und Kombinationen von Elementen, die aus historischer, künstlerischer oder wissenschaftlicher Sicht von außergewöhnlichem universellem Wert sind • Gebäudeensembles – Gruppen einzelner oder miteinander verbundener Gebäude, die aufgrund ihrer Architektur, Homogenität oder ihrer Stellung in der Landschaft von außergewöhnlichem historischem, künstlerischem oder wissenschaftlichem Wert sind • Stätten – Werke des Menschen oder gemeinsame Werke von Natur und Mensch, aber auch Stätten einschließlich archäologischer Fundstellen, die aus historischer, ästhetischer, ethnologischer oder anthropologischer Sicht von außergewöhnlichem universellem Wert sind
Naturerbe: • Naturgebilde – die aus physikalischen und biologischen Erscheinungsformen oder Gruppen solcher Formationen bestehen, welche von außergewöhnlichem ästhetischem oder wissenschaftlichem Wert sind • geologische und physiographische Formationen - exakt abgegrenzte Gebiete, die den Lebensraum von bedrohten Pflanzen- und Tierarten bilden und aus Sicht der Wissenschaft und des Naturschutzes von außergewöhnlichem Wert sind • Naturstätten – die sich auf exakt abgegrenzten Naturgebieten befinden, die aus Sicht der Wissenschaft, des Naturschutzes oder aufgrund ihrer natürlichen Schönheit von außergewöhnlichem universellem Wert sind.
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